Sonderzahlungen Ansprüche Zeitarbeit Österreich - Alber Homepage
Ansprüche für Sonderzahlungen Urlaubsgeld Weihnachtsgeld sind vom Kollektivvertrag geregelt, unbezahlter Urlaub, Ersatzleistung bei Beendigung
Viele Errungenschaften wie Urlaub und Weihnachtsgeld sind nicht gesetzlich garantiert, sondern von Gewerkschaften in Kollektivverträgen erkämpft - Der Kollektivvertrag regelt Ansprüche, die nicht im Gesetz stehen
Thema Weihnachtsgeld:
Anspruch auf Weihnachtsgeld
Weihnachtsremuneration durch
Kollektivvertrag
In den Tagen vor und nach Weihnachten häufen sich wie jedes Jahr die
Anfragen: Ratsuchenden wollen wissen, wann sie endlich das
Weihnachtsgeld erhalten werden (bzw. müssen). Heuer sind viele Arbeitnehmer Innen bei Verzögerung auch besonders alarmiert, weil
Schwierigkeiten bei der Auszahlung des „Weihnachtsgeldes“ ein
Hinweis auf massive Probleme im Unternehmen sein können
Dabei ist den wenigsten Beschäftigten nicht bewusst, dass ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch auf die sogenannte Weihnachtsremuneration nicht besteht. Die genaue Berechnung des auszuzahlenden Betrages ist nicht immer einfach und hängt von Berufssparte, Arbeitsvertrag und Beschäftigungsdauer ab. Hier die wichtigsten Regeln und einige Beispiele
Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Arbeitnehmer Innen haben dann Anspruch auf die
Weihnachtsremuneration, wenn diese
- in einem Kollektivvertrag oder
- in einem Arbeitsvertrag festgelegt ist oder
- wenn der Arbeitgeber schon mehrere Jahre Weihnachtsgeld
ausbezahlt hat
Ist die Höhe bzw. Berechnung des Weihnachtsgeldes in verschiedenen Berufen
unterschiedlich ?
Viele Arbeitnehmer Innen sind der irrigen Meinung, dass in allen Arbeitsverhältnissen das „Weihnachtsgeld“ als zusätzlicher Monatslohn berechnet wird, nicht besteuert wird und jedem zusteht. In Wahrheit regeln vor allem die Kollektivverträge im Detail die Höhe und Berechnung des „Weihnachtsgeldes“, das von Branche zu Branche unterschiedlich sein kann
Beispiele:
Handelsangestellte (zB. Regalbetreuerin, Kassierin in einem Supermarkt, Verkäuferin in einem Textilgeschäft):
Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am 1. Dezember fällig
Höhe: 100 Prozent des Novembergehalts, bei Teilzeit: der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Keine Anspruch auf Weihnachtsremuneration haben aber Platzvertreter mit Provision oder Reisender mit
Provision
Holz- u. Kunststoffverarbeitendes Gewerbe: Das „Weihnachtsgeld“ ist spätestens am ersten Freitag im Dezember fällig
Die Fällig kann aber einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert werden, die Zahlung muss aber bis spätestens 31. März des folgendes Jahres erfolgen.
Höhe: Nach mindestens 1 Jahr Beschäftigung im Betrieb stehen 3,5 Wochenlöhne zu. Nach vollen 5 Jahren im Betrieb sind es 4 Wochenlöhne.
Bei Akkordarbeitern wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
berechnet
Bestatter und Werbe-Branche: Weder Arbeiter noch Angestellte haben in diesen Branchen einen kollektivvertraglichen Anspruch auf ein
"Weihnachtsgeld"
Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe: (zB. Schlosser, Landmaschinenbauer, Spengler und Kupferschmiede, Elektriker, Gürtler, Sanitär- Heizungsinstallateure, Mechaniker, Schmiede, Kfz-Mechaniker, Bandagisten und Orthopädiemechaniker, Optiker,
Uhrmacher)
Arbeiter stehen 4,33 Wochenlöhne zu, Angestellten steht 1 Monatsgehalt zu
Gastgewerbe: Arbeiter: Halbe Jahresremuneration, das ist ab einer Betriebszugehörigkeit von 2 Monaten 1 KV-Monatslohn plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten
Lohnes
Angestellte: Halbe Jahresremuneration in der Höhe eines KV-Monatsgehaltes plus 15 %, maximal aber bis zur Höhe des tatsächlichen
Gehaltes
Wichtig: Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten Sie, wenn Sie während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt waren. Wenn Sie kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, wird das Urlaubs-/Weihnachtsgeld meist nur anteilig
ausbezahlt
Was kann ich tun, wenn das „Weihnachtsgeld“ trotz Fälligkeit nicht überwiesen oder nur ein Teilbetrag ausbezahlt
wurde ?
Eine Verzögerung bei der Lohnauszahlung belastet Arbeitnehmer, weil in der Regel gleichzeitig mit der Lohnzahlung zum Monatswechsel viele Zahlungen zu leisten sind: Für das Minus auf seinem Konto muss der
Arbeitnehmer Zinsen
zahlen
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers sollte nach folgender Reihenfolge vorgegangen werden
- feststellen, dass nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird (Kontoauszug, Lohnzettel)
- eine mündliche Aufforderung, den Lohn zu überweisen
- fruchtet das nicht: einen Mahnbrief (eingeschrieben) mit einer Fristsetzung
- dann sofort zur AK! Arbeiterkammer: Homepage
Innerhalb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!
Urlaubsanspruch Österreich
Urlaubsanspruch ! Normal 25
Arbeitstage pro Jahr !
Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß bei
bestehendem Arbeitsverhältnis
Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes
Arbeitsjahr, ein bezahlter Urlaub
im Ausmaß von 30 Werktagen (bzw.
25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche), also von insgesamt fünf
Kalenderwochen
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehr als 25 Dienstjahre
beim selben Arbeitgeber oder bei der selben Arbeitgeberin
geleistet haben, haben Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 36
Werktagen (30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche), also von
insgesamt sechs Kalenderwochen
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind unter
bestimmten Voraussetzungen nicht nur Vordienstzeiten
in einem Arbeits- und/oder Lehrverhältnis bei dem selben
Arbeitgeber oder der selben Arbeitgeberin, sondern auch
Arbeitszeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen
Arbeitgeberin sowie Schul- und Studienzeiten –
bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstmaß – zu berücksichtigen
Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Halbjahr des ersten
Arbeitsjahres anteilsmäßig, d.h.
entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit (aliquoter
Urlaubsanspruch). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der
Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem
zweiten Arbeitsjahr gebührt dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, d.h.
der gesamte Urlaubsanspruch entsteht in voller Höhe mit dem
ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres
Grundsätzlich beginnt das Urlaubsjahr mit dem Tag des Beginns
des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin d.h.
das Urlaubsjahr läuft parallel mit dem Arbeitsjahr
. . Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings
das Urlaubsjahr bzw.
der Urlaubszeitraum auf das Kalenderjahr einzelvertraglich oder
durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung umgestellt werden
Zu beachten ist, dass im Falle der Umstellung mittels
Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung für jene Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis im laufenden
Urlaubsjahr (Rumpfurlaubsjahr) begründet wurde und noch nicht
sechs Monate gedauert hat, eine Aliquotierung des Urlaubs für das
Rumpfjahr vorgenommen werden kann
Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Umstellung länger
als sechs Monate gedauert, gebührt dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin jedenfalls auch für das laufende Urlaubsjahr
(Rumpfurlaubsjahr) der volle Urlaub
Wird das Urlaubsjahr einzelvertraglich vom Arbeitsjahr auf
einen anderen Zeitraum umgestellt, kann rechtswirksam nur Günstigeres
für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vereinbart werden, d.h.
eine Umstellung ist in diesen Fällen nur insoweit zulässig, als
dadurch der Anspruch auf den Urlaub vorverschoben wird. Der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat daher in jedem Fall einen
vollen Urlaubsanspruch auch für das Rumpfjahr der Umstellung
In allen Fällen wird mit dem ersten Tag des
folgenden Kalenderjahres ein neuer Urlaubsanspruch in der vollen Höhe
erworben
Urlaubsablösen - Verboten!
Hinweis: Während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
ist es unzulässig (und unwirksam) sich den Urlaub in Geld –
oder durch sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers
oder der Arbeitgeberin – ablösen zu lassen (Verbot der
Urlaubsablöse)
Die während der Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind
gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist
sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in
dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zu der Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig
Anspruch auf Urlaubszuschuss
durch Kollektivvertrag
Urlaub und Urlaubszuschuss für Zeit, Leih,
Leasing Arbeiter Arbeitnehmer Personal
In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden
einzubeziehen wenn sie in den letzten 13 Wochen (oder 3 Monaten)
mindestens 7 Wochen geleistet wurden ! oder in der
Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten
ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13
Wochen sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts
zu Grunde zu legen !
Fazit ! Normalarbeitszeit = 38,5 Stunden - bei 42 Stunden
jede Woche (+10 Prozent) - 13 Wochen lang - bekommst auch das
Urlaubsgeld so ausbezahlt ! (+ 10 Prozent Brutto!) eine
schnelle Rechnung
Urlaubsentgelt
Unter Urlaubsentgelt versteht man jenen Bezug, welchen der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während des Urlaubs erhalten
muss - Grundsätzlich handelt es sich um jenen Betrag, der dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ausbezahlt worden wäre, wenn
er oder sie den Urlaub nicht angetreten hätte (Ausfallprinzip).
Wie viel im Einzelfall zusteht, richtet sich nach dem geltenden
Kollektivvertrag sowie dem Einzelvertrag
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze
Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen, es können aber auch fixe
Auszahlungstermine vertraglich vereinbart sein
Ersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet ein Arbeitsverhältnis, steht dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin für den noch nicht verbrauchten Urlaub eine
Ersatzleistung zu. Dies bedeutet, dass für den offenen Resturlaub
für das laufende Urlaubsjahr, in dem das
Arbeitsverhältnis beendet wird, eine Ersatzleistung zur Abgeltung
des offenen aliquoten (= der Dauer der Dienstzeit in diesem Jahr
im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden)
Urlaubsanspruchs gebührt
Wurde zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mehr Urlaub verbraucht, als dem anteilig zurückgelegten
Arbeitsjahr entspricht, muss der "zu viel" verbrauchte
Urlaub vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin nicht zurückgezahlt
werden
Erkrankung während des Urlaubs
Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die
auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den
Urlaubsverbrauch angerechnet. Dies trifft dann zu, wenn der
Krankenstand mehr als drei Kalendertage andauert und die Krankheit
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen in diesem Fall ihrem
Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin nach dreitägiger
Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung machen und bei
Wiedereintritt des Dienstes eine ärztliche Bestätigung vorlegen
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