Drittschuldnererklärung für Arbeitgeber - Pfändungs Faqs Österreich

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Drittschuldnererklärung für Arbeitgeber - Pfändungs Faqs Österreich

Drittschuldnererklärung für Arbeitgeber Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an Drittschuldner hohe Ansprüche an Fachwissen

Drittschuldnererklärung für Arbeitgeber

Die Exekution auf Arbeitseinkommen stellt an den Drittschuldner hohe Ansprüche an Fachwissen. Um den Drittschuldner bei seiner - vom Gesetz vorgeschriebenen - Tätigkeit zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Justiz die vorliegende Informationsbroschüre in aktualisierter Form aufgelegt. In dieser Broschüre werden im ersten Teil eine kurze, schlagwortartige Darstellung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages und im zweiten Teil zwei Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums geboten. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen für das Jahr 2014 wiedergegeben

Der Gesetzgeber hat dem Aufwand des Drittschuldners sowohl bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung als auch bei der Berechnung insofern Rechnung getragen, als er sowohl für die Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 302 EO) als auch für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung (§ 292h EO) einen Kostenbetrag zuerkannt hat. Das Bundesministerium für Justiz hofft, mit dieser Broschüre dem Drittschuldner seine Aufgabe zu erleichtern. Für weitere Anregungen zur Gestaltung der Broschüre wäre das Bundesministerium für Justiz dankbar

Wichtige Hinweise für den Arbeitgeber als Drittschuldner

  1. Begründung des Pfandrechts - Rang

  2. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen

  3. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

  4. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen

  5. Erstreckung des Pfandrechts

  6. Gesamtbezug - Erfassung von Teilleistungen

  7. Sachleistungen

  8. Ermittlung der Berechnungsgrundlage

  9. Unpfändbare Teilleistungen

  10. Aufwandsentschädigungen

  11. Ermittlung des "Existenzminimums"

  12. Unterhaltspflichten

  13. Unterhaltsexistenzminimum

  14. "Existenzminimum" bei Sachleistungen

  15. Sonderzahlungen

  16. Nachzahlungen

  17. Abfertigung

  18. Sonstige Beendigungsansprüche

  19. Kosten für die Berechnung

  20. "Bagatellgrenze"

  21. Schuldbefreiende Zahlung

  22. Aufstellung über offene Forderung

  23. Quittung auf Aufforderung des Arbeitnehmers

  24. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung

  25. Klärung von Zweifelsfragen

  26. Hinterlegung bei Gericht

  27. Erhöhung des "Existenzminimums"

  28. Herabsetzung des "Existenzminimums"

  29. Zusammenrechnung

  30. Vorschüsse

  31. Zwingendes Recht

  32. Verhältnis zu einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht

  33. Umfang des vertraglichen Pfandrechts

  34. Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts

Drittschuldnererklärung

1. Begründung des Pfandrechts - Rang

Durch die Zustellung des Zahlungsverbots wird ein gerichtliches Pfandrecht am Arbeitseinkommen begründet. Der Tag der Zustellung ist auch für den Rang des Pfandrechts maßgebend. Sind Ihnen mehrere Zahlungsverbote am gleichen Tag zugekommen, so haben die hierdurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. In diesem Fall sind bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens die hereinzubringenden Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen

2. Pfandrecht bei geringem Arbeitseinkommen

Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots das Existenzminimum nicht übersteigt: Es reicht somit zur Begründung des Pfandrechts aus, wenn das Arbeitseinkommen irgendwann später das Existenzminimum übersteigt

3. Pfandrecht bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Die Wirksamkeit des Pfandrechts erstreckt sich auch auf das nach der Unterbrechung entstehende und fällig werdende Arbeitseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht länger als ein Jahr unterbrochen wird. Eine Karenzierung ist keine Unterbrechung

4. Pfandrecht bei schwankenden Bezügen

Sinkt das Arbeitseinkommen im Zuge der Exekution unter das Existenzminimum und übersteigt es zu einem späteren Zeitpunkt wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf dieses wieder erhöhte Arbeitseinkommen. Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn das Arbeitseinkommen das Existenzminimum zwar nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber zu einem späteren Zeitpunkt übersteigt. Vom Pfandrecht wird auch dasjenige Arbeitseinkommen erfasst, das der Arbeitnehmer infolge einer Erhöhung seines Arbeitseinkommens, Übertragung einer neuen Position, Versetzung in eine andere Position oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält

5. Erstreckung des Pfandrechts

Die Wirkungen des Ihnen zugestellten Zahlungsverbots erstrecken sich auch auf den Anspruch gegen den Dritten, wenn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Teil des Arbeitseinkommens nicht gegen Sie, sondern gegen einen Dritten hat. In diesem Fall haben Sie den Dritten vom Zahlungsverbot zu verständigen

6. Gesamtbezug - Erfassung von Teilleistungen

Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst alle Beträge, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, insbesondere alle Vorteile ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart

7. Sachleistungen

Der Gesamtbezug erfasst auch die Sachleistungen. Bei diesen haben Sie einen der Werte zugrunde zu legen, die im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht oder in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Arbeitnehmer angehört, vorgesehen sind

8. Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Vom Gesamtbezug sind abzuziehen:

  1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Arbeitnehmers abzuführen sind;

  2. die unpfändbaren Forderungen und Forderungsteile ("unpfändbare Teilleistungen");

  3. Beiträge, die der Arbeitnehmer an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

  4. Beiträge, die der Arbeitnehmer zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht

Dies ergibt die ungerundete Berechnungsgrundlage

Dieser Betrag ist abzurunden, und zwar bei monatlicher Auszahlung auf einen durch 20 Euro teilbaren, bei wöchentlicher Auszahlung auf einen durch 5 Euro teilbaren und bei täglicher Auszahlung auf einen ganzzahligen Betrag

9. Unpfändbare Teilleistungen

Unpfändbar sind unter anderem folgende Leistungen:

  1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für Seite 8 auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung ("Aufwandsentschädigungen");

  2. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer (zB der Hausbesorger) für seine Vertretung aufwenden muss;

  3. Beiträge für Bestattungskosten;

  4. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag;

  5. pauschales Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

10. Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen höchstens mit einem der bereits bei den Sachleistungen aufgezählten Werte berücksichtigt werden

11. Ermittlung des "Existenzminimums"

Ausgehend von der Berechnungsgrundlage können Sie aus den als Anhang zu dieser Broschüre aufgenommenen Tabellen die unpfändbaren Freibeträge herauslesen

der unpfändbare Betrag ist aus der Spalte herauszulesen, die die entsprechende Anzahl der Unterhaltspflichten ("Unterhaltspflichten") des Arbeitnehmers enthält

12. Unterhaltspflichten

Sie haben bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Arbeitnehmers auszugehen, solange Ihnen deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist

13. Unterhaltsexistenzminimum

Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so ist zur Berechnung der Höhe der unpfändbaren Beträge die für diese Forderung geltende Tabelle zu verwenden. Dies ist eine der Tabellen, deren Bezeichnung mit der Ziffer "2" beginnt, in der Regel (bei monatlicher Auszahlung des Arbeitseinkommens und Sonderzahlungen) die Tabelle 2 a m

Bei Zusammentreffen mit einer weiteren Forderung ist auch der Differenzbetrag zwischen den in den Tabellen 1 und 2 angeführten Werten zu ermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Tabelle 2 die Exekution führenden Unterhaltsgläubiger nicht zu berücksichtigen sind

Aus dem Differenzbetrag sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem verbleibenden Rest sind die übrigen Unterhaltsforderungen zu tilgen. Soweit jedoch der Differenzbetrag nicht ausreicht, bleibt es bei der rangmäßigen Befriedigung aller Ansprüche, sodass die Unterhaltsansprüche dann zu berücksichtigen sind, wenn diese einen besseren Rang als sonstige Forderungen haben

14. "Existenzminimum" bei Sachleistungen

Sind im Gesamtbezug auch Sachleistungen enthalten, so vermindern sie das Existenzminimum; dem Verpflichteten hat jedoch von den Geldforderungen mindestens der halbe allgemeine Grundbetrag zu verbleiben; das sind im Jahr 2014 mindestens 428,50 Euro monatlich (bei der Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen 75% davon)

15. Sonderzahlungen

Der Pfändungsschutz der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und jener der Monatsbezüge ist gesondert zu beurteilen. Sowohl für die Monatsbezüge als auch für die Sonderzahlungen sind jeweils die unpfändbaren Beträge für Monatsleistungen zu gewähren. Eine Zusammenrechnung zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug findet nicht statt

16. Nachzahlungen

Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen

17. Abfertigung

Einmalige Leistungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebühren - insbesondere die Abfertigung - sind wie ein Monatsbezug zu behandeln, für den nur ein erhöhter allgemeiner Grundbetrag gilt, selbst wenn sie mehrere Monatsbezüge ausmachen. Allerdings erhöht sich die Obergrenze, ab der alles pfändbar ist, je nachdem, für wie viele Monate die Abfertigung bezahlt wurde

Je nach der Anzahl der Monatsbezüge bestehen folgende Höchstwerte:

  • ein Monatsbezug 3.420 Euro

  • zwei Monatsbezüge 6.840 Euro

  • drei Monatsbezüge 10.260 Euro

  • vier Monatsbezüge 13.680 Euro

  • fünf Monatsbezüge usw. zwölf Monatsbezüge 41.040 Euro

Die unpfändbaren Freibeträge ergeben sich aus der im Anhang 2 angeschlossenen Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist). Der pfändbare Teil ist dem betreibenden Gläubiger erst nach 4 Wochen auszuzahlen

Beispiel: Abfertigung in der Höhe von 7.000 Euro

Besteht diese Abfertigung aus drei Monatsbezügen, so ergibt sich der unpfändbare Freibetrag aus der Tabelle 1 cm, Zeile "7.000 bis 7.019,99". Besteht diese Abfertigung jedoch nur aus zwei Monatsbezügen, so liegt der Wert über dem Höchstbetrag von 6.840 Euro. Der unpfändbare Freibetrag ist dann nicht von der tatsächlichen Abfertigung, sondern vom Höchstbetrag zu errechnen (Tabelle 1 cm, Zeile "6.840 bis 6.859,99")

18. Sonstige Beendigungsansprüche

Sonstige Beendigungsansprüche – insbesondere Urlaubsersatzleistungen – werden wie Abfertigungen behandelt. Auch hiefür steht die Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist) zur Verfügung. Hat der Verpflichtete auch einen Anspruch auf Abfertigung, so sind diese Leistungen zusammen zu rechnen. Die Obergrenze ist von der Leistung zu nehmen, die den längeren Zeitraum abdeckt und das Existenzminimum aus der Tabelle 1 cm (bzw. 2 cm, wenn die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist) zu ermitteln

19. Kosten für die Berechnung

Ihnen steht für die Berechnung des Existenzminimums

  1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,

  2. bei den weiteren Zahlungen 1 %, höchstens jedoch 4 Euro, zu.

20. "Bagatellgrenze"

Sie können den Gesamtbetrag des Arbeitseinkommens als pfändungsfrei behandeln, wenn die ungerundete Berechnungsgrundlage das Existenzminimum um nicht mehr als 10 Euro monatlich, 2,5 Euro wöchentlich, oder 50 Cent täglich übersteigt

21. Schuldbefreiende Zahlung

Ihre Zahlung wirkt schuldbefreiend, wenn Sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn Sie nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leisten

Eine Zahlung in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen wirkt ebenfalls schuldbefreiend

22. Aufstellung über offene Forderung

Sie sind berechtigt, nach vollständiger Zahlung der in der Exekutionsbewilligung genannten festen Beträge das Zahlungsverbot nicht weiter zu berücksichtigen, bis Sie vom betreibenden Gläubiger eine Aufstellung über die offene Forderung erhalten. Sie haben dem betreibenden Gläubiger mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen werden

23. Quittung auf Aufforderung des Arbeitnehmers

Der betreibende Gläubiger hat dem Arbeitnehmer binnen vier Wochen nach dessen schriftlicher Aufforderung eine Quittung über die erhaltenen Beträge zu übersenden und die Höhe der offenen Forderung bekannt zu geben. Die Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung ist auch Ihnen zu übersenden. Eine neuerliche Abrechnung darf der Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines Jahres oder nach Tilgung der festen Beträge verlangen. Kommt der betreibende Gläubiger der Aufforderung nicht nach, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers die Exekution einzustellen

24. Schuldbefreiende Wirkung der Zahlung gemäß Aufstellung

Sie können in beiden Fällen, also sowohl, wenn der betreibende Gläubiger aufgrund Ihrer Aufforderung eine Aufstellung über die offene Forderung übersendet, als auch, wenn Sie diese Aufstellung aufgrund der Aufforderung des Arbeitnehmers, eine Quittung auszustellen, erhalten, entsprechend der übermittelten Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung schuldbefreiend zahlen

Die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers, eine Quittung und eine Aufstellung über die Höhe der offenen Forderung zu übersenden, besteht nicht, wenn die Exekution nur zur Hereinbringung des laufenden gesetzlichen Unterhalts oder anderer wiederkehrender Leistungen geführt wird

25. Klärung von Zweifelsfragen

Das Exekutionsgericht kann um Klärung folgender Fragen ersucht werden:

  1. ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind,

  2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Aufwandsentschädigungen dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder

  3. ob am Arbeitseinkommen, dessen Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich dieses Pfandrecht begründet wurde

Einen solchen Antrag können neben der betreibenden Partei und dem Arbeitnehmer auch Sie stellen. Sie können die von einem Antrag erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.

26. Hinterlegung bei Gericht

Wird die Forderung, deren Pfändung und Überweisung, wenn auch vorbehaltlich früher erworbener Rechte Dritter, ausgesprochen wurde, nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so sind Sie bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage befugt und auf Antrag eines Gläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen. Diese Befugnis besteht jedoch soweit nicht, als Sie ein Antragsrecht zur Entscheidung über Zweifelsfragen ("Klärung von Zweifelsfragen") haben

27. Erhöhung des "Existenzminimums"

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag Ihres Arbeitnehmers das Existenzminimum angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. wesentliche Mehrauslagen des Arbeitnehmers, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Arbeitnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder

  2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Arbeitnehmer zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder

  3. besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder

  4. einen Notstand des Arbeitnehmers infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder

  5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte

28. Herabsetzung des "Existenzminimums"

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Gläubigers

  1. das Unterhaltsexistenzminimum ("Unterhaltsexistenzminimum") angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

  2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

  3. das Existenzminimum herabzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält

29. Zusammenrechnung

Erhält der Verpflichtete auch von einem Dritten ein Arbeitsentgelt oder dergleichen, so haben Sie das außer Acht zu lassen. Das Gericht hat auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zusammenrechnung anzuordnen. Sie dürfen nicht von sich aus die Zusammenrechnung vornehmen. Das Exekutionsgericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat. Bei kleinen Bezügen ist auch eine Aufsplitterung der Grundbeträge möglich

Ausnahme: Hat der Verpflichtete jedoch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung Anspruch auf einen Teil des Entgelts gegen einen Dritten (§ 299a EO), so wirkt das Zahlungsverbot auch auf den Anspruch gegen den Dritten. Er hat den Teil des Entgelts, der dem Arbeitnehmer gegen ihn zusteht, dem Arbeitgeber zu zahlen. Diese Zahlung wirkt schuldbefreiend. (Nur) in diesem Fall hat der Arbeitgeber beide Teile des Entgelts zusammenzurechnen und die Zahlungen vorzunehmen

30. Vorschüsse

Sie können für die Einbringung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen dem halben allgemeinen Grundbetrag (siehe Punkt 14.) und dem Existenzminimum ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuss daraus nicht gedeckt wird, steht Ihnen auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu

31. Zwingendes Recht

Die Anwendung der Pfändungsschutzbestimmungen kann durch eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Gläubiger getroffene Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede den Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung (Zession), Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung

32. Verhältnis einer Zession und einem vertraglichen Pfandrecht

Das gerichtliche Pfandrecht erfasst das Arbeitseinkommen soweit nicht, als dieses vor der Begründung des gerichtlichen Pfandrechts übertragen (zediert) wurde. Wurde das Arbeitseinkommen vor der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts verpfändet, so steht dies der Begründung eines gerichtlichen Pfandrechts zwar nicht entgegen, es ist jedoch nachrangig. Die Rangordnung der gerichtlichen und vertraglichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Zahlungsverbote bzw Verpfändungserklärungen zugestellt wurden

Kommen Ihnen mehrere Zahlungsverbote und Verpfändungserklärungen am gleichen Tag zu, so haben die hiedurch begründeten Pfandrechte den gleichen Rang. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Arbeitseinkommens sind die Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen

33. Umfang des vertraglichen Pfandrechts

Das vertragliche Pfandrecht erfasst nur die Bezüge des Arbeitseinkommens, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch Ihnen angezeigt wurde

34. Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts

Sie haben Zahlungen aufgrund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und Ihnen dies angezeigt wurde. Davor sind Sie auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, die vom vertraglichen Pfandrecht erfassten Bezüge nach Maßgabe ihrer Fälligkeit beim Exekutionsgericht zu hinterlegen

Original Dokument als PDF bei Downloads auf der Justiz Seite: Arbeitgeber als Drittschuldner Homepage


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